Der (ext.) betriebliche Datenschutzbeauftragte
Die Position des
Datenschutzbeauftragten wirft trotz der nunmehr langjährigen
Rechtskraft des BDSG eine Reihe Fragen auf. Ein im Wirtschaftsleben
immer wieder geäußertes Argument besteht in dem Hinweis,
dass die Nichtbefolgung der Bestellung eines betrieblichen
Datenschutzbeauftragten (DSB) mit einem Bußgeld bis zu 250.000
€ belegt wird. Die Devise mag hier lauten: Bangemachen gilt!
Es ist richtig, dass das BDSG in
den §§ 43, 44 diese Summen vorsieht. Allerdings wird mit der
Reduktion auf die Bußgeldvorschriften das Bild des
Datenschutzbeauftragten in der Öffentlichkeit verfälscht. So
entsteht mitunter ein Eindruck, dass ein betrieblicher
Datenschutzbeauftragter lediglich dazu dient, Unternehmen vor der
Zahlung eines Bußgeldes bei Nichtbestellung zu bewahren. Dem ist
aber nicht so. Ein Blick in die gesetzlichen Bestimmungen und die
daraus resultierenden Aufgaben sollte dazu beitragen können, den
DSB auch in einem anderen Licht zu sehen.
Gängige
Fragen im Unternehmen sind z.B.:
- Wann muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
Es ist zwar im Gesetz von mind.
10 Personen die Rede, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt sind. Allerdings wird hierbei gerne vergessen, dass
jedes Unternehmen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten
die Datenschutzgesetze einhalten muss. Eine Unterschreitung der
Mindestzahl der Personen ist kein Freibrief. Auch Unternehmen mit
weniger Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt sind, müssen Datenschutz gewährleisten
können. Hierbei kann ein Datenschutzbeauftragter durch sein
Fachwissen eine große Erleichterung für die
Betriebsverantwortlichen sein.
- Wer kann zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden?
Die Position des
Datenschutzbeauftragten ist mit dem Erfordernis verbunden, dass die
Person des DSB nicht mit weiteren Aufgaben betraut sein darf, die eine
Selbstkontrolle nach sich ziehen würde. Der hier entstehende
Interessenskonflikt wird als Unzuverlässigkeit gesehen, womit die
Bestellung unzulässig ist. Es kann sich hier der Gedanke
aufdrängen, dass ein externer DSB die bessere Wahl ist. Aber auch
das ist nicht immer so. Ein interner DSB hat in der Regel eine bessere
Übersicht über die Betriebsstrukturen und so ggü. einem
ext. DSB einen Vorteil.
- Was versteht man unter erforderlicher Fachkunde?
Das Maß der erforderlichen
Fachkunde bestimmt sich gem. § 4 f Abs. 2 BDSG insbesondere nach
dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem
Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche
Stelle erhebt oder verwendet. Ein Datenschutzbeauftragter im Umfeld des
Gesundheitswesen hat demnach Spezialwissen zum Patientengeheimnis
nachzuweisen, um seine Fachkunde darlegen zu können.
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